Die Satzung

S a t z u n g
der
Angelfreunde Kattendorf e. V. 2003

Inhaltsverzeichnis

Seite 1:

  • § 1 Name und Sitz des Vereins
  • § 2 Zweck und Aufgaben des Vereins und Gemeinnützigkeit

Seite 2:

  • § 3 Geschäftsjahr
  • § 4 Mitgliedschaft

Seite 3:

  • § 5 Ausweis
  • § 6 Beiträge und Gebühren
  • § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Seite 4:

  • § 8 Ahndung von Verstößen
  • § 9 Erlöschen der Mitgliedschaft

Seite 5:

  • § 10 Organe
  • § 11 Vorstand

Seite 6:

  • § 12 Vorstandssitzungen

Seite 7:

  • § 13 Mitgliederversammlungen

Seite 8:

  • § 14 Niederschriften
  • § 15 Kassenführung und –Prüfung
  • § 16 Ehrenrat

Seite 9:

  • § 17 Jugendordnung
  • § 18 Satzungsänderungen

Seite 10:

  • § 19 Auflösung
  • § 20 Ermächtigung
  • § 21 Inkrafttreten

§ 1
Name und Sitz des Vereins

1.Die „Angelfreunde Kattendorf e. V.“ haben ihren Sitz in Kattendorf, Kreis Segeberg und sind am 10.09.2003 unter der Nr. VR 894 in das Vereinsregister Amtsgericht Bad Segeberg eingetragen.
2.Sie gehören dem Verband Deutscher Sportfischer e. V. (VDSF) und damit auch dem Landessportfischerverband Schleswig-Holstein e.V. in Kiel sowie dem Kreissportfischerverband Segeberg e. V. an.
3.Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.

§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins und Gemeinnützigkeit

1. Der Verein bezweckt:
a) den Zusammenschluss von Sportfischern und deren Vertretung auf dem Gebiet der Sportfischerei;
b) die Ausbreitung und Vertiefung des sportlichen Fischens;
c) die Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimatlichen Fischgewässern in Verbindung mit einheitlich geregelten Schutzmaßnahmen;
d) die Festsetzung und Einhaltung einheitlicher den Sportfischerinteressen angepasster Schonzeiten und Mindestmaße;
e) die Schaffung von Angelmöglichkeiten für Mitglieder;
f) die Beschaffung eines für die Bedürfnisse der Sportfischerei geeigneten Besatzes;
g) die ideelle und materielle Förderung jugendpflegerischer Maßnahmen zugunsten der Jugendgruppe.
2. Ferner setzt sich der Verein für die Reinhaltung der Gewässer und Förderung und Erhaltung der Volksgesundheit ein durch:
a) Meldung von Wasser- und Uferverunreinigungen zur Verhütung weiterer Verunreinigungen.
b) Zusammenarbeit mit den Gesundheitsbehörden zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden, die der Bevölkerung durch Verunreinigung des Wassers und des Ufergeländes entstehen.
3. Weiterhin gehört zu den Aufgaben des Vereins:
a) die Pflege und Förderung des Turniersports;
b) die Aufklärung der Sportfischer über Wald-, Wild-, Vogel- und Gewässerschutz;
c) zu erreichen, dass alle Sportfischer eine Sportfischerprüfung ablegen.

4.Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, Abschnitt steuerbegünstigte Zwecke. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.Der Verein hält sich allen parteipolitischen, religiösen und rassischen Tendenzen fern.

§ 3
Geschäftsjahr

1. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4
Mitgliedschaft

1. Der Verein umfasst:
a) ordentliche Mitglieder, die den vollen Beitrag zahlen;
b) jugendliche Mitglieder, die einen ermäßigten Beitrag zahlen;
c) fördernde Mitglieder, die einen vereinbarten Beitrag zahlen;
d) Ehrenmitglieder, die nicht beitragspflichtig sind.
2. Die Anmeldung zur Aufnahme als ordentliches oder jugendliches Mitglied erfolgt durch schriftlichen Antrag beim Vereinsvorsitzenden. Minderjährige bedürfen für die Beitrittserklärung der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
3. Die Aufnahme erfolgt durch Beschlussfassung des Vorstandes. Sportfischer, die aus einem zum VDSF gehörenden Verein ausgeschlossen sind, werden nicht aufgenommen, es sei denn, dass der Ausschluss wegen Beitragsrückstandes erfolgt ist und inzwischen die Verpflichtungen dem früheren Verein gegenüber erfüllt sind. Die Gründe einer etwaigen Ablehnung der Aufnahme brauchen nicht angegeben zu werden. Die Mitgliedschaft des Antragstellers wird nach Verpflichtung auf diese Satzung und Aushändigung des Sportfischerpasses wirksam. Die Namen der neu aufgenommenen Mitglieder werden in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
4. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die als Freunde oder Förderer Beziehungen zur Sportfischerei pflegen.
5. Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Jahresmitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich um die Förderung der Sportfischerei besonders verdient gemacht haben.

§ 5
Ausweis

1. Als Ausweis ist den ordentlichen und jugendlichen Mitgliedern ein Sportfischerpass des VDSF auszuhändigen.
2. Der Sportfischerpass ist bei der Ausübung des Sports stets mitzuführen, ebenso bei Versammlungen des Vereins.
3. Der Sportfischerpass bleibt Eigentum des VDSF und ist beim Ausscheiden zurückzugeben.

§ 6
Beiträge und Gebühren

1. Die Vereinsbeiträge, die Aufnahmegebühren und etwaige Sondergebühren für die ordentlichen und jugendlichen Mitglieder werden von der Jahresmitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt und gelten für das laufende Geschäftsjahr. Änderungen für das laufende Jahr können jedoch durch entsprechenden Beschluss in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vorgenommen werden, wenn ein Ereignis eintritt, das eine solche Maßnahme rechtfertigt.
2. Der Jahresbeitrag wird jeweils im Monat Juni des laufenden Geschäftsjahres fällig und im Bankeinzugsverfahren erhoben. Beim Eintritt in den Verein hat das Mitglied die volle Aufnahmegebühr zu entrichten.
3. Die Höhe der von fördernden Mitgliedern zu zahlenden Beiträge wird zwischen diesen und dem Vereinsvorstand geregelt.
4. Der von den jugendlichen Mitgliedern aufkommende Beitrag wird von den Jugendlichen selbst verwaltet. Die Verwendung der Jugendmittel ist von den Kassenprüfern der Jugendgruppe und auch von den Vereinsprüfern zu prüfen. Die Jahresabrechnung ist in Abschrift dem Vereinsvorstand vorzulegen.

§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied genießt durch den Verein den Schutz in allen die sportliche Fischerei betreffenden Angelegenheiten. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen der Gewässerordnung die Sportfischerei auf den Vereinsgewässern auszuüben und die an den Gewässern geschaffenen Einrichtungen zu benutzen. Dieses Recht steht den fördernden Mitgliedern nicht zu.

2. Die ordentlichen, jugendlichen und fördernden Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge und Gebühren pünktlich zu entrichten, die Satzung, die gefassten Beschlüsse sowie die Anordnungen des Vorstandes zu befolgen, auch den Vorstand bei seinen Maßnahmen zu unterstützen. Die ordentlichen und jugendlichen Mitglieder müssen die Bestimmungen der Gewässerordnung beachten und ihre Fangbücher ordnungsgemäß führen.
3. Niemand darf ohne vorherige Benachrichtigung des Vereinsvorstandes ein Gewässer pachten.

§ 8
Ahndung von Verstößen

1. Der Vorstand kann gegen Mitglieder wegen Verstöße
a) gegen die Satzung, die Versammlungsbeschlüsse und die Anordnungen des Vorstandes,
b) gegen die Kameradschaft,
c) gegen die Bestimmungen der Fischereigesetze und der Gewässerordnung eine Ermahnung, eine Verwarnung, einen Verweis oder ein Angelverbot in den Vereinsgewässern und ein Teilnahmeverbot an Gemeinschaftsveranstaltungen bis zu einem Jahr aussprechen.
2. Gegen solche Maßnahmen des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides Einspruch bei dem Ehrenrat des Vereins erheben, der darüber endgültig entscheidet.

§ 9
Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig und muss mindestens 3 Monate vorher dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Sofern ein Mitglied in einen anderen Verein innerhalb des Kreisverbandes übertreten will, so ist dies jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich. Das Mitglied muss aber eine Bescheinigung des neuen Vereins vorlegen, dass es dort seine Aufnahme beantragt hat.
3. Der Ausschluss aus dem Verein kann durch den Vorstand beschlossen werden,
a) wenn ein Mitglied mit seinen Beiträgen trotz schriftlicher Mahnung 6 Monate im Rückstand bleibt;
b) bei wiederholten Verstößen der in § 8 genannten Art.

4. Der Ausschluss eines Mitgliedes muss erfolgen, wenn es
a) ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat;
b) sich durch Fischereivergehen und –übertretungen strafbar macht oder gegen die Grundsätze der Waidgerechtigkeit verstößt, andere dazu anstiftet, unterstützt oder solche Taten bewusst duldet;
c) den Bestrebungen des Vereins oder der Verbände, denen er angehört, zuwiderhandelt oder durch sein Verhalten das Ansehen dieser schädigt;
d) die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile ausnutzt, z. B. durch Verkauf oder Tausch der Beute, Eigenpachtung von Gewässern ohne vorherige Benachrichtigung des Vereins.
5. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ausschließungsbescheides der Einspruch bei dem Ehrenrat des Vereins zu. Ein Ausschließungsbescheid ist mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Gegen dessen Entscheidung kann innerhalb von 2 Wochen Berufung bei dem zuständigen Kreisverbandsvorstand eingelegt werden, der endgültig entscheidet.
6. Von dem Ausschluss eines Mitgliedes gibt der Verein den anderen Vereinen des Kreisverbandes Nachricht.

§ 10
Organe

Organe des Vereins sind
1. der Vorstand, und zwar:
a) der geschäftsführende Vorstand nach § 26 BGB,
b) der erweiterte Vorstand,
c) der Gesamtvorstand;
2. die Mitgliederversammlung.

§ 11
Vorstand

1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
I. geschäftsführender Vorstand:
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Kassenwart
d) Schriftführer
II. erweiterter Vorstand:
a) Gewässer- und Jugendwart
b) Jugendgruppenleiter
c) dem 1. Kassenprüfer
d) dem 2. Kassenprüfer.

2. Die Vorstandsmitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung jeweils auf 3 Jahre gewählt. Der 1. Vorsitzende ist stets durch Stimmzettel, die anderen Vorstandsmitglieder, sofern kein Widerspruch erhoben wird, in offener Abstimmung zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Der von den Jugendlichen zu wählende Jugendgruppenleiter bedarf der Bestätigung durch die Jahresmitgliederversammlung. Das Amt eines gewählten Vorstandsmitgliedes dauert bis zur Neuwahl. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder ist ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit dauernd oder längere Zeit verhindert, so kann der Vorstand für den Rest der Wahlzeit eine Ersatzwahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Jahresmitgliederversammlung bedarf.
3. Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer.
4. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den 1. Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Mitglied dieses Vorstandes vertreten. Im Behinderungsfalle des 1. Vorsitzenden tritt an dessen Stelle der 2. Vorsitzende.
5. Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Geschäftsführung. Er gibt unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen sowie nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Richtlinien für die gesamte Leitung.
6. Der Vorstand ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet, sparsam im Rahmen des Haushaltsplanes zu wirtschaften. Alle außerplanmäßigen Ausgaben bedürfen der Zustimmung der ordentlichen Mitgliederversammlung. In besonders dringenden Fällen darf der Vorstand – wenn es das Vereinsinteresse erfordert – außerplanmäßige Ausgaben verfügen; eine solche Maßnahme ist durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung durch entsprechenden Beschluss zu bestätigen.
7. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bare Auslagen sind ihnen jedoch zu erstatten.

§ 12
Vorstandssitzungen

1. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden. Eine Vorstandssitzung muss vom 1. Vorsitzenden einberufen werden, wenn dies unter Angabe der Gründe durch mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes verlangt wird.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
3. Mitglieder des Vorstandes, die von einer Beschlussfassung betroffen sind, dürfen an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen.

§ 13
Mitgliederversammlungen

1. Im ersten Quartal des Geschäftsjahres wird in der Regel die Jahreshauptversammlung abgehalten. Ihr obliegt die Entgegennahme des Geschäftsberichts, des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer, die Entlastung des Vorstandes, die Durchführung der Wahlen, die Feststellung des Haushaltsplanes, die Festsetzung der Beiträge und Gebühren, die Festlegung der Veranstaltungen und die Beschlussfassung über gestellte Anträge.
2. In den folgenden Monaten finden je nach Bedarf ordentliche Mitgliederversammlungen statt, in denen geschäftliche Angelegenheiten erledigt, Veröffentlichungen der Behörden sowie Rundschreiben der Verbände bekannt gegeben und Vorträge gehalten werden.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens nach 10 Tagen einberufen werden, wenn der Vorstand es für nötig erachtet oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Auf außerordentlichen Mitgliederversammlungen können die gleichen Beschlüsse gefasst werden wie in den Jahresmitgliederversammlungen.
4. Die Einberufung der Jahresmitgliederversammlungen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen muss mindestens 10 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung durch den 1. Vorsitzenden schriftlich erfolgen. In der Einladung ist auch anzugeben, bis zu welchem Zeitpunkt noch Anträge von Mitgliedern gestellt werden können. Nicht fristgemäß gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn alle Anwesenden damit einverstanden sind
5. In besonders dringenden Fällen darf der Vorstand – wenn es das Vereinsinteresse erfordert – außerordentliche Mitgliederversammlungen auch kurzfristig einberufen. Ein entsprechender Hinweis ist in die Tagesordnung aufzunehmen und bedarf der Zustimmung der Versammlung.
6. Zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen ergehen keine Einladungen wenn feststeht, an welchem Tag im Monat sie stattfinden. Dieser wird im voraus in der Jahresmitgliederversammlung festgelegt.
7. Alle Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 30 % der Vereinsmitglieder anwesend sind. Abstimmung erfolgt in der Regel mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Beschlüsse auf Satzungsänderungen oder Auflösung sind jedoch die Bestimmungen der § 18 und 19 dieser Satzung maßgebend.
8. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen und Ehremitglieder sowie die jugendlichen Mitglieder, die über 18 Jahre alt sind. Jedoch haben bei der Festsetzung des vollen Beitrages und bei der Entscheidung über Vereinsgewässerfragen die Mitglieder, die den ermäßigten Beitrag zahlen, kein Stimmrecht.

§ 14
Niederschriften

1. Über die Anträge, Aussprachen und Beschlüsse der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu fertigen und vom 1. Vorsitzenden sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.
2. Die Niederschriften über Mitgliederversammlungen werden zu Beginn der nächsten Versammlung verlesen, die der Jahreshauptversammlung auf der nächsten Jahreshauptversammlung.

§ 15
Kassenführung und Kassenprüfung

1. Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu buchen. Aus den Belegen müssen der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein. Zahlungen sind durch den Kassenwart nur zu leisten, wenn sie vom 1. Vorsitzenden angewiesen sind. Für allgemeine –übliche – und notwendige Verwaltungsaufgaben kann diese Anweisung generell erteilt werden, wenn diese im Haushaltsvoranschlag ausgewiesen sind. Der Kassenwart ist für den ordnungsgemäßen Eingang der Beträge verantwortlich.
2. Die Kasse ist am Schluss des Geschäftsjahres und auf Verlangen des 1. Vorsitzenden, außerdem auch vorher von den zwei Kassenprüfern zu prüfen.
3. Nach Ablauf des 1. Halbjahres legt der Kassenwart dem 1. Vorsitzenden einen Kassenzwischenbericht vor.
4. Die Jahresabrechnung mit dem Prüfungsbericht ist der Jahresmitgliederversammlung vorzulegen.

§ 16
Ehrenrat

1. Der Ehrenrat des Vereins besteht aus einem Obmann, seinem Vertreter und 3 Beisitzern. Die Wahl erfolgt durch die Jahreshauptversammlung auf 3 Jahre. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht dem Vorstand angehören.
2. Der Ehrenrat ist hauptsächlich zur Entscheidung über die nach § 8 und § 9 dieser Satzung zulässigen Einsprüche zuständig.
3. Die Einberufung des Ehrenrates erfolgt durch den Obmann oder, wenn dieser verhindert ist, durch seinen Stellvertreter.

4. Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn der Obmann oder sein Stellvertreter und 2 Beisitzer anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des amtierenden Obmannes.
5. Am Ehrenratsverfahren darf als Obmann oder Beisitzer nicht teilnehmen, wer selbst an der betreffenden Angelegenheit beteiligt ist oder wer mit dem Beteiligten verwandt oder verschwägert ist.

§ 17
Jugendordnung

1. Die Leitung der Vereinsjugendgruppe besteht aus
a) dem Vereins-Jugendgruppenleiter,
b) dessen Stellvertreter,
c) dem Vereins-Jugendgruppen-Schatzmeister.
2. Die Jugendgruppe führt ein Jugendleben nach eigener Ordnung.
3. Sinn und Zweck der Jugendarbeit ist, die Jugendlichen zu waidgerechten Sportfischern zu erziehen, staatsbürgerlich zu bilden und im jugendpflegerischen Sinn zu betreuen. Die Jugendgruppe bekennt sich zur olympischen Idee. Die Jugendgruppe wahrt in ihrer Erziehung parteipolitische, konfessionelle und rassische Neutralität.
4. Als Jugendliche gelten alle Jugendlichen beiderlei Geschlechts bis zum vollendeten 18.Lebensjahr. Mitglied kann jeder Jugendliche ab dem 12. Lebensjahr mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten werden.
5. Wenn im Verein mehr als 6 jugendliche Mitglieder sind, soll eine Jugendgruppe gebildet werden.
6. Die Leitung der Jugendgruppe hat der Jugendgruppenleiter. Er wird von der Jugendgruppe gewählt, von der Jahreshauptversammlung bestätigt und ist Mitglied des erweiterten Vorstandes.
7. Die Jugendgruppenleitung wird von den Jugendlichen auf 3 Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt im Wechsel. Wiederwahl ist zulässig.

§ 18
Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen können nur in einer Jahreshauptversammlung oder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn sie auf der Tagesordnung stehen.
2. Diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 19
Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer zu diesem Zweck einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung.
2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
3. Die Mitglieder dürfen bei Auflösung des Vereins nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
4. Das bei Auflösung vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde Kattendorf zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke der Jugendpflege.

§ 20
Ermächtigung

Der 1. Vorsitzende des Vereins ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

§ 21
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Gründungsdatum : 23.05.2003
In das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Segeberg am 10.09.2003 unter der Nr. VR 894 eingetragen.
Satzungsänderung : Beschlossen auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 24.09.04. VR 894-SE

Diese Seite verwendet Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern. Mit der weiteren Verwendung stimmst du dem zu.

Datenschutzerklärung